AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Widmann Gase GmbH

Stand: März 2021

 

 

I. Für alle Arten von Geschäften geltende Bedingungen

 

 

1. Geltungsbereich

 

1.1.

Alle Lieferungen und Leistungen (im Nachfolgenden „Lieferungen“ genannt) von Widmann, auch künftige, erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart wird. Diese Version der AGB ersetzt alle früheren Versionen, die dem Kunden seitens Widmann bekannt gemacht wurden.

 

1.2.

Behälter im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen Flaschen, Flaschenbündel sowie kryogene Transportgefäße und Gastanks.

 

1.3.

Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit seitens Widmann ausdrücklich widersprochen, es sei denn, Widmann hat diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

 

 

2. Angebot, Vertragsschluss, Preise

 

2.1.

Angebote von Widmann sind freibleibend und unverbindlich. Für den Umfang der Liefer- und Leistungspflichten von Widmann ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung von Widmann maßgebend. Widmann behält sich Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen, branchenübliche Toleranzen bei Qualitäts- sowie Maßangaben, Druckfehler und Irrtümer, sowie Produktänderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, vor; dies gilt nicht, wenn die Abweichungen etc. für den Kunden unzumutbar sind.

 

2.2.

Im Falle einer sofortigen Auslieferung kann die Auftragsbestätigung durch die Übersendung der Ware ersetzt werden.

 

2.3.

Zur vereinbarten Beschaffenheit der Waren von Widmann gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in der Auftragsbestätigung von Widmann genannt sind. Andere oder weitere Eigenschaften und Merkmale gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich mit dem Kunden als solche schriftlich vereinbart wurden. Erklärungen, die über eine Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne hinausgehen und die Widmann im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften und Merkmale seiner Ware abgibt, stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie dar, wenn sich die Erklärung von Widmann auf die Beschaffenheit (eine Eigenschaft) bezieht und Widmann ausdrücklich schriftlich erklärt, für die Beschaffenheit verbindlich und verschuldensunabhängig einstehen zu wollen.

 

2.4.

Die Mengenangabe „m³“ bezieht sich auf einen Gasezustand bei 15 °C und 1 bar. Etwaige Restinhalte in zurückkommenden Behältern werden nicht vergütet.

 

2.5.

Lieferungen und Leistungen von Widmann erfolgen grundsätzlich auf Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich netto ab dem vereinbarten Widmann–Werk, zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, zzgl. Energie-, Öko- und Mautzuschlag sowie zzgl. sonstiger Steuern in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe, exklusive Verpackung und Transportkosten und werden in Euro berechnet. Widmann ist berechtigt, dem Kunden neue Steuern und Abgaben in Rechnung zu stellen. Widmann ist auch berechtigt, Kosten die aufgrund der Umsetzung neuer, gesetzlich zwingender Sicherheitsbestimmungen entstehen, an den Kunden weiterzuberechnen. Widmann ist berechtigt, nach billigem Ermessen die Preise anzupassen, um Kostenveränderungen Rechnung zu tragen.

 

2.6.

Soweit mit dem Kunden Sondervereinbarungen getroffen werden, gelten diese nur unter der Bedingung, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt.

 

2.7.

Der Kunde hat Rechnungen und Kontoauszüge unverzüglich auf Richtigkeit zu überprüfen. Einwendungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung bzw. des Kontoauszuges gegenüber Widmann zu erheben, andernfalls gelten die ausgewiesenen Preise und Behälterbestände als vom Kunden im Sinne einer Saldenbestätigung anerkannt.

 

 

3. Erfüllungsort, Lieferung und Gefahrübergang

 

3.1.

Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk (ex works) der jeweiligen Lieferstelle von Widmann.

Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von Widmann ist der Firmensitz von Widmann bzw. dessen Niederlassung oder Lieferstelle, in der die Ware dem Erstbeförderer zur Übermittlung an den Kunden übergeben wird.

 

3.2.

Widmann ist zu Teillieferungen berechtigt, Transportweg und -mittel sind vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen der Wahl von Widmann überlassen. Die Transportkosten, einschließlich des jeweils gültigen Gefahrgut- und Öko-/Mautzuschlags trägt der Kunde.

 

3.3.

Die Gefahr, auch des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den ersten Beförderer auf den Kunden über.

 

3.4.

Ist der Kunde oder ein von ihm beauftragter Beförderer zur Abholung der Ware verpflichtet, muss die versandfertig gemachte Ware unverzüglich abgeholt werden. Verzögert sich die Abholung aus Gründen, die Widmann nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Bereitstellung der versandfertigen Ware und entsprechender Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

3.5.

Für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung ist der Kunde / Fahrzeugführer allein zuständig und verantwortlich. Wirkt Widmann mit bei der Be- und / oder Entladung von Ware oder in anderer Weise z. B. durch Erledigung von Zollformalitäten etc., so handelt es sich hierbei um eine reine Gefälligkeit. Widmann übernimmt hierdurch nicht die Verantwortung für eine betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung.

 

3.6.

Der Kunde wird die für den Umgang mit Gasen und insbesondere für die Lagerung und Beförderung von Gasen maßgeblichen Vorschriften zur Unfallverhütung beachten. Widmann hält die entsprechenden Vorschriften an den Niederlassungen und Lieferstellen zur Einsicht bereit.

 

3.7.

Transportschäden müssen sofort der Transportperson und Widmann gemeldet werden.

 

 

4. Lieferfristen

 

4.1.

Liefertermine dienen nur der internen Planung von Widmann und sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

 

4.2.

Sind Lieferfristen vereinbart, beginnen diese erst mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Widmann, nicht jedoch vor Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der zur Abwicklung des Auftrages notwendigen Informationen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 

4.3.

Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf der Versand erfolgt oder die Lieferbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist. Sofern Widmann mit einem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat, stehen die vereinbarten Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Belieferung durch den Vorlieferanten. Widmann ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Widmann den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch den Vorlieferanten informiert hat und dem Kunden unverzüglich etwaige bereits erhaltene Gegenleistungen erstattet.

 

4.4.

Befindet sich Widmann mit der Lieferung in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehnt. Erfolgt die Lieferung dann nicht innerhalb der Nachfrist, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Widmann sind in allen Fällen verspäteter Lieferung – auch nach Ablauf der Widmann gesetzten Nachfrist – in der Höhe auf den Lieferwert begrenzt.

 

 

5. Höhere Gewalt

 

5.1.

In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, von Widmann nicht verschuldeter Umstände und Vorkommnisse, die auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, wie beispielsweise Krieg, Naturkatastrophen, Streik etc.) ist Widmann berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder, sofern ein Ende der Behinderung nicht abzusehen ist, vom Vertrag ganz oder teilweise ohne weitere Verpflichtungen zurückzutreten.

 

5.2.

Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände und Vorkommnisse bei Vorlieferanten eintreten.

 

5.3.

Ist es während der Vertragsdauer ein oder mehrmals zu Vorkommnissen höherer Gewalt gekommen, ist Widmann berechtigt, die Dauer des Vertrags um einen Zeitraum zu verlängern, der der kumulativen Anzahl der Tage entspricht, an denen während der ursprünglichen Laufzeit höhere Gewalt vorgekommen ist.

 

5.4.

Wenn Widmann aufgrund höherer Gewalt den Kunden nicht mit einem Produkt aus der normalen Zulieferquelle beliefern kann, ist Widmann berechtigt, den Kunden über eine andere Quelle zu beliefern. Dabei können alle zusätzlich anfallenden begründeten Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, es sei denn, der Kunde benachrichtigt Widmann in Textform (inkl. E-Mail, Fax), dass das Produkt während der Dauer der höheren Gewalt nicht benötigt wird.

 

 

6. Mängelrechte des Kunden

 

6.1.

Soweit nichts Anderes vereinbart ist, liefert Widmann Ware handelsüblicher Qualität, die den jeweiligen Produktspezifikationen von Widmann entspricht, sofern das Gas in mangelfreiem Zustand eine regelmäßige Stabilität von mindestens 12 Monaten bei gewerblichen Kunden bzw. 24 Monaten bei Verbrauchern aufweist. Ist dies nicht der Fall und hat das Gas eine regelmäßige Stabilität von weniger als 12 bzw. 24 Monaten, so leistet Widmann abweichend Gewähr für den kürzeren Zeitraum der regelmäßigen Stabilität des Gases.

Die Geltendmachung der Rechte des Kunden – der kein Verbraucher ist – setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Der Inhalt der vereinbarten Spezifikation der Waren oder ein etwaig ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründet keine Garantie, Zusagen oder Zusicherungen. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko obliegt ausschließlich dem Käufer.

Unterlässt der Kunde die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

 

6.2.

Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten ab Lieferung, bei Kunden, die Verbraucher sind, verjähren die Mängelansprüche in 24 Monaten.

 

6.3.

Bei jeder Mängelrüge steht Widmann das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware zu. Stellt sich im Rahmen der Überprüfung heraus, dass kein Mangel vorliegt oder ein solcher nicht von Widmann zu vertreten ist, verpflichtet sich der Kunde, Widmann seine insoweit notwendig gewordenen Aufwendungen zu ersetzen.

 

6.4.

Soweit ein Sachmangel vorliegt und nachfolgend nichts anderweitig geregelt ist, ist Widmann nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Widmann gemäß § 445a BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde seinem Abnehmer nicht vertraglich über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Mängelrechte zugestanden hat.

 

6.5.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl, vom Vertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Kaufpreis zu mindern; bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

 

6.6.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen nicht vertragsgemäßer Lieferung und Leistung oder Verletzung von Sorgfaltspflichten – auch bei Nachbesserung oder Nachlieferung – bestehen, vorbehaltlich der Bestimmungen der nachfolgenden Ziff. 7 nur, soweit Widmann Deckung aus seiner bestehenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung (AHB/HUK-Model) hat.

 

 

7. Haftung

 

7.1.

Nicht ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatz- und Aufwendungserstattungsansprüche des Kunden für jede Form der Schlechterfüllung des Vertrages sowie in Fällen unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Widmann oder Erfüllungsgehilfen von Widmann beruhen; ferner gilt der Haftungsausschluss auch nicht bei schuldhafter (auch leicht fahrlässiger) Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder bei Übernahme des Beschaffungsrisikos oder einer Garantie durch Widmann. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der Lieferung von Gasen beschränken sich die wesentlichen Vertragspflichten von Widmann auf die spezifikationsgerechte Lieferung der Gase.

 

7.2.

Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

7.3.

Soweit Widmann keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung anzulasten ist, mithin im Falle einfacher Fahrlässigkeit und bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Haftung von Widmann auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

7.4.

Soweit die Haftung nach vorstehender Vereinbarung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Widmann und seiner gesetzlichen Vertretern.

 

7.5.

Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Widmann oder Erfüllungsgehilfen von Widmann beruhen sowie Ansprüchen aufgrund von arglistigem Verschweigen eines Mangels; für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

 

8. E-Commerce

 

Widmann hat alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass seine Webseiten und Zugangsstellen sicher sind.

Widmann lehnt jede Haftung bei einem Missbrauch der Informationen ab, die auf bzw. von diesen Webseiten/Zugangsstellen übertragen werden, wenn dies nicht nachweislich durch einen Mitarbeiter von Widmann geschehen ist.

 

 

9. Zahlung, Fälligkeit, Zahlungsverzug

 

9.1.

Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungsbeträge 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

 

9.2.

Bei Überschreitung des Fälligkeitszeitpunktes schuldet der Kunde Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch Widmann bleibt hiervon unberührt.

 

9.3.

Zahlungen können immer auf die ältesten offenen Forderungen der jeweiligen Lieferbeziehung verrechnet werden, auch wenn der Kunde eine andere Bestimmung getroffen hat.

 

9.4.

Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen und die Zurückbehaltung aufgrund solcher Forderungen sind unzulässig.

 

9.5.

Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder sollten Widmann Umstände bekannt werden, die die Leistungsfähigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, ist Widmann berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen, auch soweit sie gestundet sind, Sicherheit für sie gegeben ist oder Wechsel ausgestellt sind. Eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Kunden liegt vor, wenn eine Auskunft der Bank oder eines Auskunftsdienstes (z. B. Creditreform) die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahelegt. Für zukünftige, noch nicht ausgeführte Lieferungen kann Widmann Vorkasse verlangen, Sicherheiten fordern oder nach angemessener Nachfrist von Verträgen zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Widmann ist insbesondere zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde. Widmann ist unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, bei Zahlungsrückstand die weitere Lieferung auszusetzen.

 

9.6.

Zusätzlich zu den üblichen Verzugsschäden ist Widmann auch berechtigt, dem Kunden das Einholen von Auskünften sowie bei vorzeitiger Vertragsaufhebung, die dadurch entstandenen Mehrkosten der Rückführung von Behältern in Rechnung zu stellen.

 

 

10. Eigentumsvorbehalt

 

10.1.

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen, einschließlich Zinsen sowie etwaiger Kosten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von Widmann. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit der Saldoforderung von Widmann.

 

10.2.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit zu veräußern oder zu verarbeiten. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten tritt der Kunde hiermit in Höhe der Kaufpreisforderung an Widmann ab. Für den Fall, dass die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum von Widmann stehenden Waren verkauft wird, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes, der von Widmann unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an Widmann abgetreten.

 

10.3.

Wenn die Ware mit anderen Sachen vermischt oder vermengt wird, erwirbt Widmann Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der von Widmann gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im Verhältnis zum Wert, der neuen Sache entspricht. Entsprechendes gilt sofern die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bei der Produktion einer neuen Sache verbraucht wird.

 

10.4.

Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware an Dritte ist ausgeschlossen.

 

10.5.

Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines außergerichtlichen Restrukturierungs- oder gerichtlichen Insolvenzverfahrens durch den Kunden oder einen Gläubiger ist Widmann berechtigt – unbeschadet aller weitergehenden Rechte, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen und anderweitig zu verkaufen. Der Erlös abzüglich der entstandenen Kosten und Aufwendungen, welche ohne weiteren Nachweis mit 5% des Verkaufserlöses von Widmann berechnet werden können, wird dem Kunden auf seine Gesamtschuld gutgebracht. Sollte nach Verrechnung auf die Gesamtschuld ein Überschuss verbleiben, wird dieser an den Kunden ausbezahlt. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass die Kosten und Aufwendungen für den Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tatsächlich niedriger sind als 5% des Verkaufserlöses.

 

10.6.

Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen zu versichern.

 

10.7.

Übersteigt der Wert der Widmann zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 10% so ist Widmann – auf Verlangen des Kunden – zur Freigabe von Sicherheiten nach dessen Wahl verpflichtet.

 

 

11. Technische Beratung und Schulung/Sicherheitsbestimmungen/Chargenrückverfolgbarkeit und Verwendungsnachweis

 

11.1.

Technische Beratung oder Schulung, die Widmann dem Kunden zur Verfügung stellt, werden gemäß Treu und Glauben und den geltenden Gesetzen am Tag der Vorbereitung auf Grundlage der Informationen, die der Kunde an Widmann gerichtet hat, vorbereitet und durchgeführt. Widmann ist nicht für nachfolgende Gesetzesänderungen verantwortlich, die sich auf die technische Beratung oder Schulung auswirken. Widmann übernimmt keine Haftung für Verluste oder Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er Fakten oder Umstände nicht offengelegt hat, die zur Vorbereitung der technischen Beratung oder Schulung benötigt wurden.

 

11.2.

In Fällen, in denen Widmann zu dem Schluss kommt, dass die Lieferung von Waren und Leistungen an den Kunden unsicher sei, kann Widmann die eigenen vertragsmäßigen Verpflichtungen, Waren oder Leistungen aussetzen, bis das Sicherheitsproblem vom Kunden behoben wurde.

 

11.3.

Falls der Kunden die Gase nicht selbst verbraucht, verpflichtet er sich, für Gase, die einer gesetzlichen Pflicht zur Chargenrückverfolgbarkeit unterliegen (z. B. medizinische Gase oder Lebensmittelgase), die Verwendung der Gase mit vollständiger Chargennummer je Flasche bzw. Behälter zu dokumentieren, die Verwendungsnachweise mit vollständiger Chargennummer je Flasche bzw. Behälter aufzubewahren und auf Verlagen unverzüglich an Widmann herauszugeben. Sofern ein Verwendungsnachweis nach gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, ist Widmann berechtigt, einen solchen jederzeit von dem Kunden auf Anforderung zu erhalten.

 

 

12. Sonstige Bestimmungen

 

12.1.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Forderungen auf Dritte zu übertragen oder an Dritte abzutreten.

 

12.2.

Der Kunde ist verpflichtet, Widmann jede Änderung, insbesondere die seiner Firmenbezeichnung oder Rechtsform, unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.

 

12.3.

Die Produkte von Widmann unterliegen teilweise den besonderen Bestimmungen für technische Gase und Gefahrstoffe. Der Kunde versichert mit der Unterschrift des Vertrages bzw. mit dem Empfang der Ware, dass er ausreichend über den Umgang mit diesen Produkten unterrichtet ist. Der Kunde kann auf seine Aufforderung jederzeit weitere Informationen über die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften bei Widmann erhalten.

 

12.4.

Kundendaten werden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich zu Geschäftszwecken gespeichert.

 

12.5.

Die Mitarbeiter von Widmann sind nicht berechtigt, mündliche oder schriftliche Zusagen oder Zusicherungen zu machen. Dies gilt nicht für Zusagen oder Zusicherungen durch Geschäftsführer und Prokuristen sowie von diesen hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Personen. Garantien dürfen lediglich von Geschäftsführern oder Prokuristen abgegeben werden.

 

12.6.

Für die Rechtsbeziehung zwischen Widmann und den Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

12.7.

Soweit der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Ulm. Soweit gesetzlich zulässig kann Widmann den Kunden auch bei dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands verklagen.

 

12.8.

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (inkl. E-Mail, Fax). Die Kündigung des Vertrages durch Unternehmer oder durch Widmann bedarf der Schriftform gemäß § 126 BGB. Die Kündigung des Vertrages durch Verbraucher bedarf der Textform (inkl. E-Mail, Fax).

 

 

II. Bei Gaslieferungen (gasförmig) in Behältern und Überlassung von Behältern und Paletten gilt zusätzlich Folgendes:

 

 

1. Mietbehältnis

 

1.1.

Soweit Behälter und Paletten von Widmann dem Kunden miet- oder leihweise überlassen werden, erfolgt dies ausschließlich zur Entnahme der von Widmann gelieferten Gasfüllung. Jede andere Benutzung ist – insbesondere aus Sicherheitsgründen – streng verboten. Eine Weitergabe an Dritte oder erneute Befüllung durch einen anderen Lieferanten als Widmann ist bei miet- oder leihweise überlassenen Behältern und Paletten nicht gestattet.

 

1.2.

Die Unterschrift des Kunden auf dem Lieferbeleg stellt gleichzeitig den Abschluss des Mietvertrags für die überlassenen Behälter und Paletten dar, sofern kein anderweitiger Mietvertrag schriftlich geschlossen wird. Die Höhe der Miete für die mietweise überlassenen Mietbehälter und Mietpaletten richtet sich nach der aktuellen Preisliste von Widmann, welche in allen Niederlassungen und Lieferstellen zur Einsicht aushängt und den Kunden auf Anforderung übermittelt wird.

 

1.3.

Die miet- oder leihweise überlassenen Behälter/Paletten hat der Kunde nach Entleerung unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr an die Widmann Niederlassung oder Lieferstelle während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Die Rückgabe gilt nur dann als bewirkt, wenn sie gegen schriftliche Quittung der Niederlassung oder Lieferstelle erfolgt; es werden nur die von Widmann ausgelieferten Behälter und Paletten zurückgenommen und Widmann wird nicht mehr Behälter/Paletten gutschreiben als vom Kunden Vollgut von Widmann bezogen worden ist. Zurückgegebene Behälter und Paletten werden nur dem Kunden gutgeschrieben, der die Behälter und Paletten bezogen hat. Dies gilt auch bei der Rückführung durch Dritte. Behälter und Trailer, die mit Restdruckventilen ausgestattet sind, müssen mit Restdruck zurückgegeben werden. Bei Nichtbeachtung kann Widmann eine Sicherheitsgebühr als Kompensation für die Kosten berechnen.

 

1.4.

Die in der Mietrechnung / im Kontenauszug ausgewiesenen Bestände an Widmann-Behältern und -Paletten hat der Kunde unverzüglich auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Einwendungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung / des Kontoauszugs bei Widmann zu erheben, andernfalls geltend die ausgewiesenen Bestände als vom Kunden anerkannt. Die Rechnung / der Kontoauszug hat die Wirkung einer Saldenbestätigung. Widmann weist den Kunden in der Rechnung / auf dem Kontoauszug auf die Wirkung des Fristablaufs hin.

 

1.5.

Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht an den Behältern und Paletten.

 

1.6.

Der Kunde haftet für Verlust oder eine über die übliche Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinausgehende Beschädigung der ihm miet oder leihweise überlassenen Behälter und Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, Verlust, Schäden und innere Verunreinigungen von Behältern/Paletten unverzüglich der Widmann Niederlassung oder Lieferstelle anzuzeigen.

Bei Verlust, Untergang oder irreparabler Beschädigung der Behälter und Paletten oder einer Beschädigung, bei der die voraussichtlichen Instandsetzungskosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist Widmann berechtigt, Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands vom Kunden zu verlangen.

 

 

2. Behälter im Miet-Abonnement sowie Erwerb von Nutzungsrechten an Behältern

 

Soweit der Kunde die Widmann-Behälter nicht gemäß II. Ziff. 1 mietet, sondern

 

(1) ein Miet-Abonnement abschließt oder

(2) ein Nutzungsrecht an den Behältern käuflich erwirbt,

 

erhält er gegen Zahlung der einmaligen Mietpauschale bzw. des Kaufpreises das Recht zur Nutzung der Widmann-Behälter.

 

Gehen solche Behälter bei Widmann ein, werden diese gefüllt und gegen Berechnung der entsprechenden Kosten für Ware, Abfüllung sowie Transport an den Kunden zurückgegeben. Widmann behält sich vor, nicht die ihm vom Kunden überlassenen Behälter, sondern gleichartige Behälter herauszugeben.

 

Im Übrigen gelten die Bestimmungen Ziff. II. 1.6 entsprechend.

 

 

3. Eigene Kundenbehälter

 

An der Niederlassung oder Lieferstelle von Widmann eingehende eigene Behälter des Kunden werden nach Kundenauftrag gefüllt. Soweit Widmann nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, an Kundenbehältern TÜV-, Abnahmen oder sonstige Prüfungen durchführen zu lassen oder Änderungen vorzunehmen, ist der Kunde verpflichtet, Widmann die erbrachten Leistungen auch ohne entsprechenden Auftrag zu bezahlen.

 

 

4. Bei Tankwagenlieferung gilt zusätzlich:

 

4.1.

Die Lieferungen erfolgen im Rahmen des jeweiligen Tourenplans von Widmann.

 

4.2.

Bei Eilbestellungen, d. h. Bestellungen nach 12.00 Uhr, die innerhalb der nächsten 12 bis 24 Stunden ausgeliefert werden sollen, erhebt Widmann folgende Eilzuschläge, jeweils zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

 

Belieferung an Werktagen:

 

(1) bis 12 Stunden nach Bestelleingang 555,00 €/Lieferung

(2) bis 24 Stunden nach Bestelleingang 455,00 €/Lieferung

 

Belieferung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen:

 

(1) bis 12 Stunden nach Bestelleingang 655,00 €/Lieferung

(2) bis 24 Stunden nach Bestelleingang 555,00 €/Lieferung